Privates Eigentum ist das Fundament jeder freiheitlichen Gesellschaft. Als größter Haus&Grund-Landesverband bekennen wir uns zu diesem Wert. Daher setzen wir uns in Politik, Verwaltung, Wirtschaft sowie den Medien unüberhörbar für das private Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum ein. Wir sichern und stärken Ihre Interessen.
Das Immobilienjahr 2012

Worauf sich Hauseigentümer im neuen Jahr einstellen müssen
In diesem Jahr müssen sich Hauseigentümer wieder auf einige Neuerungen einstellen. Diese betreffen vor allem verschiedene steuer-, energie- und mietrechtliche Änderungen. Darauf weist Haus & Grund Bayern hin. Weiterlesen...
Neue Trinkwasserverordnung seit 01.11.2011 in Kraft

Vermieter müssen Anlagen zur Warmwasserbereitung überprüfen lassen
Seit 01.11.2011 sind Vermieter von Mehrfamilienhäusern zu jährlichen Legionellentests verpflichtet, wenn in ihren Häusern Trinkwasser zentral erwärmt wird. Derartige Anlagen müssen umgehend den zuständigen Gesundheitsämtern gemeldet werden. Darauf weist Haus &am Weiterlesen...
Das aktuelle Urteil

Gartenneuanlage und -umgestaltung zählen zu haushaltsnahen Handwerkerleistungen
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen an der selbstgenutzten Immobilie nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Der Bundesfinanzhof (Urteil v. 13. Juli 2011, Az.: VI R 61/10) bestätigte, dass es sich bei Arbeiten zur Neuanlage des Gartens nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen handele. Der Begriff sei zwar gesetzlich nicht näher definiert, doch können als haushaltsnahe Tätigkeiten nur solche bezeichnet werden, die gewöhnlich die Haushaltsmitglieder selbst erledigten und die regelmäßig anfielen. Erd- und Pflanzarbeiten im Garten fielen nicht darunter, da diese keine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufwiesen. Diese seien vielmehr als Handwerkerarbeiten anzusehen. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gelte zwar dem Wortlaut nach nur für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen „für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen“. Doch sieht die Gesetzesbegründung Steuerermäßigung für alle Handwerkerarbeiten vor, unabhängig davon, ob es sich dabei um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handele. Hierzu zählten folglich auch Arbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten. Eine sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ergebe sich aus dem Merkmal „im Haushalt“. Handwerkerleistungen müssten demnach im räumlichen Bereich eines Haushalts erbracht werden. Damit führten Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalt“, also den Neubau, beträfen, nicht zu einer Steuerermäßigung. Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der zugehörige Grund und Boden gehörten, hingegen schon, so der BFH.










