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Bayerische Hausbesitzer-Zeitung

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Mögliche Verfassungswidrigkeit des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes

Montag, 20. Februar 2012

Das neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ist zum 1.1.2009 in Kraft getreten und wird vermutlich erenut in Teilen vom Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft.

Der für Erschaft- und Schenkungssteuer zuständige zweite Senat des BFH (Bundesfinanzhof) hat in einem Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit einzelner Neregelungen des Erbschafts. und Schenkungssteuergesetzes 2009 zu entscheiden. Mit Beschluss v. 5.10.2011 hat der BFH nun das BMF (Bundesfinanzministerium) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Vom Beitritt  des BMF ist auszugehen.

Wenn Sie mehr dazu erfahren möchten, fordern Sie unverbindlich und kostenlos ein Testexemplar der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung, Ausgabe 2/2012 an.

Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Montag, 20. Februar 2012

Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellt sich oftmals die Frage, ob und ggf. welche Werbungskosten nach Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht und damit nach Verkauf des vermieteten Objekts im Rahmen der Einkommensteuererklärung noch als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Werbungskosten sind nach dem § 9 I 1 EStG Aufwändungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden hierunter solche Ausgaben verstanden, die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zu Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden.

Wenn Sie mehr dazu erfahren möchten, fordern Sie kostenlos und unverbindlich ein Testexemplar der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung, Ausgabe 2/2012 an.

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Vermieter müssen für die Nutzung privater Fernseh- und Rundfunksender zahlen

Vermieter, die ihren Mietern Programme privater Fernseh- und Hörfunksender zur Verfügung stellen (durch Empfangs- oder Hausverteilanlage), sind gesetzlich verpflichtet, dafür ein Lizenzentgelt zu entrichten. Das gleiche gilt für Wohnungs-eigentümergemeinschaften, die das gemeinschaftlich empfangene Signal in die einzelnen Wohnungen weitersenden. Durch die Vereinbarung des Zentralverbandes mit der VG Media gilt dies für unsere Mitglieder ab 10 Wohneinheiten.

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