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Daher setzen wir uns in Politik, Verwaltung, Wirtschaft sowie den Medien unüberhörbar für das private Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum ein.
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Das aktuelle Urteil

BGH: Abrechnung von Wasserkosten verschiedener Nutzergruppen

Mit seinem Urteil vom 25. November 2009 (Az.. V ZR 69/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vermieter bei der Abrechnung von Wasserkosten nicht verpflichtet ist, verschiedene Nutzergruppen durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, könne der Verbrauch von Wohneinheiten in der Weise ermittelt werden, dass der mittels Zwischenzähler gemessene Verbrauch eines gewerblichen Mieters von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen werde. Das Gericht stellte fest, dass Vermieter mit dem Vorwegabzug für gewerbliche Mieter dem unterschiedlichen Verbrauch in einer Gewerbeeinheit einerseits und den Wohneinheiten andererseits bereits Rechnung trägt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Vermieters, den Gesamtverbrauch der Wohneinheiten mit einem weiteren Zwischenzähler gesondert zu erfassen, bestünde nicht. Der BGH bestätigt zudem, dass der Gesamtverbrauch der Wohnungen nach dem Maßstab der Wohnfläche auf die einzelnen Wohnungen gelegt werden darf.

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