Der Gesetzgeber hat nunmehr die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie durch eine Änderung der Heizkostenverodnung umgesetzt. Diese schreibt nunmehr vor, dass neue Geräte zur Verbrauchserfassung fernablesbar sein müssen. Welche Übergangsfristen Immobilieneigentümer nun beachten müssen, erfahren Sie hier.
Bereits installierte und nicht fernablesbare Zähler müssen bis 31.12.2026 gegen entsprechende fernablesbare Geräte getauscht werden. Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung müssen neue Geräte nicht nur fernablesbar, sondern auch interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen sein. Sofern bereits fernablesbare Zähler verbaut sind, die aber nicht interoperabel sind, können diese noch bis 31. Dezember 2031 verwendet werden.
Sobald fernablesbare Geräte verbaut sind, muss dem Endnutzer, also beispielsweise dem Mieter ab 1. Januar 2022 monatlich eine Verbrauchsinformation erstellt werden.Solange noch nicht fernablesbare Geräte weiterverwendet dürfen, bleibt es bei der jährlichen Mitteilung der Verbrauchsinformation, die im Regelfall mit der Betriebskostenabrechnung erfolgt.
Parallel zu den Regelungen der Heizkostenverordnung, verpflichtet die neue Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV), die bereits am 04.10.2021 in KRaft getreten ist, die entsprechenden Fernwärmeunternehmen zum Einbau fernablesbarer Zähler. Außerdem müssen auch diese Ihre Kunden monatlich über den Verbrauch informieren. Vermieter können diese Verbrauchsinformation im Rahmen ihrer Pflicht an den Mieter weitergeben. Außerdem kann die mit dem Versorgungsunternehmen vereinbarte Wärmeleistung einmal jährlich angepasst werden, wenn sich der Verbrauch, beispielsweise nach einer energetischen Sanierung oder bei Veränderungen des Heizverhaltens oder der Bewohnerzahl, verändert hat.