Datum: | 06.11.2020 |
Beginn: | 10:00 |
Ort: | Online |
Referat: | Energieeffizienz, Datenschutz, Aktuelles aus dem Landesverband, Aktuelles aus der Gesetzgebung |
Referent(en): | Dr. Ulrike Kirchhoff, Stefan Kreidenweis, RA Roman Sostin, RAin Friederike Kraus |
Teil 1 - 06.11.2020
Energieeffizienz und Erneuerbare Energien bei Wohngebäuden, Wissenswertes zum neuen Gebäudeenergiegesetz, Update Datenschutz
In diesem Jahr musste auch die traditionelle Arbeitstagung von Haus & Grund Bayern in ungewohnter Weise stattfinden. Dieses Mal trafen sich die Referenten und Teilnehmer der Arbeitstagung nämlich nicht in Nürnberg und München, sondern lediglich online. Doch trotzdem hatte der Landesverband ein interessantes Programm zusammengestellt.
Zunächst stellte Stefan Kreidenweis (M. Eng.) vom Bayerischen Landesamt für Umwelt den Teilnehmern ein derzeit sehr bedeutsames Thema vor: die Energieeffizienz. Denn zur Bewältigung der Klimakrise ist es notwendig, einerseits den Energiebedarf zu senken und andererseits die Energieeffizienz zu steigern. Auch an Gebäuden lässt sich durch Sanierung einiges für die Energieeffizienz tun. So erläuterte Kreidenweis Möglichkeiten zur Verbesserung der Lüftung oder Dämmung bei Gebäuden. Neben der Energieeffizienz kann so auch die Schimmelresistenz gesteigert werden. Auch wirtschaftliche Punkte sprach der Referent an und klärte die Teilnehmer unter anderem zu Fördermöglichkeiten auf.
Im Anschluss präsentierte RA Roman Sostin, Syndikusrechtsanwalt von Haus & Grund Bayern, ein Gesetz, das eng mit Energieeffizienz zusammenhängt: das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das Gesetz wurde 2020 verabschiedet und führte die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem Gesetzeswerk zusammen. RA Sostin erläuterte den Teilnehmern, dass das GEG die bisherigen Regeln größtenteils unverändert übernommen hat. Die wenigen Änderungen zu den Energieausweisen und im Bereich der innovativen Energieeffizienzlösungen stellte der Referent den Teilnehmern vor und wiederholte gleichzeitig die unveränderten Regelungen, beispielsweise zur Nutzungspflicht erneuerbarer Energien bei Neubauten.
Zum Abschluss des ersten Teils der Arbeitstagung klärte Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorsitzende von Haus & Grund Bayern, die Teilnehmer über aktuelle Neuigkeiten im Bereich des Datenschutzrechts auf. So erklärte sie beispielsweise, worauf Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung oder der Erhebung von Mieterdaten aus datenschutzrechtlicher Sicht achten müssen. Aber auch bei der Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses gab Dr. Kirchhoff Hilfestellung.
Teil 2 - 13.11.2020
D'ORGnet Mitgliederverwaltung, Aktuelles aus dem Landesverband, Aktuelles aus der Gesetzgebung, Mietminderung für Baulärm auf dem Nachbarsgrundstück?, Schönheitsreparaturen
Dr. Kirchhoff eröffnete sodann auch den zweiten Teil der Arbeitstagung. Sie stellte den Teilnehmern aktuelle Entwicklungen aus dem Landesverband vor. Beginnend bei den politischen Tätigkeiten von Haus & Grund Bayern bis hin zu aktuellen neuen Angeboten des Landesverbandes erläuterte sie Wissenswertes für die Haus & Grund-Vereine.
RA Sostin übernahm anschließend das Wort und stellte den Zuhörern Aktuelles aus der Gesetzgebung vor. So gebe es derzeit eine Vielzahl von Gesetzgebungsverfahren auf Bundes- und Landesebene. Der Jurist erläuterte etwa die geplanten Änderungen der Bayerischen Bauordnung oder der Heizkostenverordnung. Außerdem berichtete RA Sostin über die abgeschlossene Verschärfung der Mietpreisbremse sowie den aktuellen Stand der Grundsteuerreform.
Zum Abschluss stellte RAin Friederike Kraus, Syndikusrechtsanwältin von Haus & Grund Bayern, den Teilnehmern zwei bedeutsame Urteile des Bundesgerichtshofes aus diesem Jahr vor. Einerseits erläuterte sie die Entscheidung der Bundesrichter zum Thema Baulärm, wonach dieser grundsätzlich keinen Mietmangel begründet, wenn dem Vermieter keine eigenen Abwehransprüche gegen die Lärmimmissionen zustehen. In der zweiten vorgestellten Entscheidung hatte der BGH einen Kompromiss zur Verteilung von Kosten für Schönheitsreparaturen gefunden, wenn die Wohnung unrenoviert an den Mieter übergeben wurde. In solchen Fällen ist der Vermieter zwar zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, der Mieter muss in diesem Fall aber die Hälfte der Kosten übernehmen.
Am Ende konnte Dr. Kirchhoff eine zwar ungewohnte, aber trotzdem gelungene Arbeitstagung beschließen.