Der Winter ist nunmehr endgültig in Bayern angekommen und seit Anfang des neuen Jahres rieselt auch schon der erste Schnee. Doch die weiße Pracht ist nicht nur schön anzusehen, sondern bringt auch Arbeit mit. Was Immobilieneigentümer beachten müssen erfahren Sie hier.
Zunächst einmal muss jeder Eigentümer darauf achten, dass die Zugänge zum eigenen Grundstück sicher betreten werden können. Das heißt, die Wege zum Haus müssen derart geräumt sein, dass Besucher, Paketzusteller oder Briefträger sicher zur Haustür gelangen.
Doch wie sieht es vor dem Grundstück aus? Für die öffentlichen Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften ist nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz grundsätzlich die Kommune verantwortlich. Allerdings steht den Städten und Gemeinden das Recht zu, die Räum- und Streupflicht für diese Wege durch gemeindliche Satzung abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Viele Gemeinden machen hiervon Gebrauch und übertragen diese Pflicht auf die Grundstückseigentümer. In diesem Fall muss der Eigentümer selbst zur Schaufel greifen und die Gehwege vor seinem Grundstück auf mindestens einen Meter Breite von Schnee und Eis befreien. Hierbei gilt, dass die Gehwege zwischen 7 Uhr und 20 Uhr (an Wochenenden ab 9 Uhr) geräumt sein müssen. Allerdings müssen die Wege nicht lupenrein sauber sein. Der BGH hat entschieden, dass die Fußgänger zwar erwarten dürfen, dass sie geräumte Wege vorfinden. Dies würde sie aber nicht von der Pflicht entbinden, bei oder nach Schneefall sorgfältiger als sonst ihrer Wege zu gehen. Wer die Räumpflicht nicht selbst übernehmen möchte, oder zeitlich nicht übernehmen kann, hat die Möglichkeit, die Pflicht einem Dritten zu übertragen. Hierfür kommt beispielsweise ein Hausmeisterservice in Frage. Auch dem Mieter kann die Räum- und Streupflicht übertragen werden. Hierfür ist allerdings aber eine eindeutige Vereinbarung im Mietvertrag nötig. Es empfiehlt sich dabei in die Vereinbarung mit aufzunehmen, dass der Mieter die Geräte und das Streumaterial selbst besorgen muss. Grundsätzlich ist dies nämlich immer noch Aufgabe des Vermieters. Ist der Mieter tagsüber nicht anwesend, muss er sich, genauso wie der Immobilieneigentümer selbst, um Ersatz kümmern und einen Dritten für das Räumen der Wege engagieren.
In bestimmten Fällen kann es notwendig werden, dass der Grundstückseigentümer entsprechende Schneefanggitter am Gebäude anbringen muss. Diese Pflicht besteht aber nicht allgemein, sondern entsteht lediglich im Einzelfall. Ob eine solche Notwendigkeit vorliegt hängt entscheidend von den örtlichen Gegebenheiten, der Schneemenge, der Witterungslage, den Verkehrsverhältnissen und des Neigungswinkels des Daches ab. Umso wahrscheinlicher also jemand durch herabfallenden Schnee zu Schaden kommen kann, umso eher muss der Eigentümer für entsprechende Warnhinweise beziehungsweise Schneefanggitter sorgen.