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Im laufenden Mietverhältnis hat der Vermieter nicht viele Möglichkeiten die Miete zu erhöhen. Daher empfiehlt es sich regelmäßig, bereits im Mietvertrag eine Staffel- bzw. Indexmietverein-barung zu treffen. Ist dies nicht der Fall, bleibt nur noch eine einvernehmliche Mieterhöhung durch Zusatzvertrag zum Mietvertrag, oder die Mieterhöhung nach § 558 BGB: Die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete.
Doch die Mieterhöhung nach § 558 BGB ist streng geregelt. So schreibt das Gesetz die Begrün-dungsmittel für die ortsübliche Vergleichsmiete vor. Darüber hinaus sind Fristen und Kappungsgren-zen zu beachten.
Zur näheren Erläuterung häufig gestellter Fragen dient die folgende Checkliste. Sie gibt einen ersten Überblick, erfasst aber nicht sämtliche möglicherweise auftretender Rechtsfragen. Wenn Sie noch offene Fragen zur Mieterhöhung nach § 558 BGB haben, sollten Sie unbedingt das Beratungsangebot Ihres Haus & Grund-Vereins nutzen.